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Lizenzen | Urheberrecht


Lizenzen & Infos über das Urheberrechtsgesetz

 

Musik ist nur lizenzfrei, wenn sie rein privat genutzt wird!
Betrifft ebenfalls sogar kleine Meditationsrunden, die kostenfrei abgehalten werden oder wenn Musik im Hintergrund in Läden oder Praxen abgespielt wird. Es handelt sich hierbei trotzdem um eine gewerbliche Nutzung! - Ebenfalls für weiter unten stehende Anwendungen - bitte beachten!
 

Schreiben Sie uns an, wenn Sie unsere Musik für andere Zwecke als der privaten Nutzung einsetzen möchten.
Wir finden miteinander sicher eine Lösung. Doch informieren Sie sich - auch Ihnen selbst zuliebe - über das Urheberrecht (siehe weiter unten) und beachten Sie bitte die gesetzlichen Vorgaben.
Vielen Dank!

Wichtig ist deshalb immer nur, dass Sie beim Urheber nachfragen, ob dieser einverstanden ist, dass Sie dessen Werk außerhalb des privaten Gebrauchs nutzen dürfen! 
Alle Werke des Urhebers sind sein Eigentum, das man auch so betrachten sollte. Vereinfacht dargestellt, wäre es so, als würden Sie ungefragt das Auto des Nachbarn nehmen, da ja zufällig der Schlüssel steckte.

 

Eine der vielen Fragen, die oftmals gestellt werden und missverstanden werden:

Eine Urheberrechtsverletzung liegt doch nur vor, wenn ich die Musik kommerziell verwerte, oder?

Nein, das ist so nicht richtig. Verwenden Sie durch das Urheberrecht für Musik geschützte Stücke und bieten Sie diese im Internet auf Ihrer Website kostenlos zum Download an, ist auch dies ein Verstoß. Findet eine nicht genehmigte Verbreitung statt, ist es irrelevant, ob diese kommerzieller Natur ist oder nicht.
(...) hier mehr darüber unter: Urheberrecht.de



 

Über das Urheberrecht allgemein:

Betrifft Musik, Texte und Bilder
 

Laut UrhG wird bei der Höhe der Sanktionen unterschieden zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden.
Bei Privatpersonen kann beim Diebstahl des geistigen Eigentums als Strafe sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen.
Diente die Urheberrechtsverletzung einer gewerblichen Nutzung, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu fünf Jahre umfassen.

 


Bitte lesen Sie diese Texte genau durch - denn Unwissenheit gegenüber dem Urheberrechtsgesetz kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen!
Das zu Ihrem und auch unserem Schutz, denn auch Dritte können Strafanzeige erstatten, ohne dass wir davon Kenntnis besitzen!






Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen


Ein geistiges Eigentumsrecht bei urheberrechtlich geschützten Werken besitzt nur der Schöpfer.
Als Urheber kann dieser zum Schutz seiner Werke auch gegen widerrechtliche Urheberrechtsverletzungen vorgehen.
Um gegen das Stehlen des geistigen Eigentums vorzugehen, räumt der Gesetzgeber im UrhG verschiedene Optionen ein.
 
Häufig erfolgt bei einem Verstoß gegen die Schutzrechte des Urheberrechts der Versand einer Abmahnung.
Dabei handelt es sich um eine außergerichtliche Einigung aus dem Zivilrecht, die es dem Opfer gleichzeitig erlaubt diverse Ansprüche geltend zu machen.
Mögliche Ansprüche können dabei folgende sein:
 
   Anspruch auf Unterlassen
   Anspruch auf Schadensersatz
   Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
   Anspruch auf Auskunft
 
Die Empfänger von Abmahnungen richten ihr Hauptaugenmerk in der Regel auf die Schadensersatzforderungen, verlangen diese doch in der Regel hohe Summen.
Allerdings bewerten Anwälte das Gefahrenpotenzial des Unterlassungsanspruches als deutlich höher.
Denn der Anspruch auf Unterlassung wird durch eine sogenannte Unterlassungserklärung – einen lebenslang gültigen Vertrag – geltend gemacht.
 
Auch wenn die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unscheinbar wirkt, sollten Sie diese genau prüfen bzw. von einem kundigen Anwalt für Urheberrecht überprüfen lassen. Denn die teilweise schwer verständlichen Formulierungen können weitreichende Folgen haben und nicht im Verhältnis zur vorgeworfenen Tat stehen.
 
Wird durch eine widerrechtliche Verwertung von urheberrechtlichen Werken gegen das Recht am geistigen Eigentum verstoßen, kann dies aber auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Möglich ist das dann, wenn der Geschädigte einen Antrag auf Strafverfolgung stellt, denn eine automatische Strafverfolgung findet beim Urheberrecht in der Regel nicht statt.
 
Laut UrhG wird bei der Höhe der Sanktionen unterschieden zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden.
Bei Privatpersonen kann beim Diebstahl des geistigen Eigentums als Strafe sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen.

Diente die Urheberrechtsverletzung einer gewerblichen Nutzung, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu fünf Jahre umfassen.





Die Verwertung
 

Damit eine persönlich-geistige Schöpfung von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann, bedarf es einer Verwertung.
Der Urheber ist in Besitz der Verwertungsrechte und kann diese selber wahrnehmen oder ggf. als Nutzungsrechte an sogenannte Verwerter übertragen. 

Unter den Begriff Verwertung fallen unter anderem Nutzungsarten wie Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes.
Der Urheber muss jeder dieser Verwertungen zustimmen, in der Regel werden dafür Verträge aufgesetzt.

Durch die Verträge wird zum einen die Entlohnung des Urhebers geregelt, zum anderen kann durch vertragliche Regelungen die Entstellung oder unerwünschte Bearbeitung unterbunden werden.

(Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung von Urheberrecht.de)
(...) Für weitere Fragen zum Thema Urheberrecht und Urheberrechtsgesetz finden Sie unter dem Link von Urheberrecht.de

 Lesen Sie mehr unter Urheberrechte bei Musik und Geistiges Eigentum (unten stehend).



 

Bei Interesse an einer Lizenz oder bei weiteren Fragen bitte per E-Mail bei uns melden. Geben Sie bei der Anfrage bitte an, welchen Titel (oder mehr) und für welchen Zweck Sie  unsere Musik nutzen möchten.

 

 

 

Gesetzliche Ausführungen zum Urheberrecht:

Das Urheberrecht bei Musik:
 

Der hier veröffentlichte Text (Auszüge aus "Urheberrecht bei Musik) wurde mit freundlicher Genehmigung von Urheberrecht.de veröffentlicht.

 

Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.

 

Urheberrecht bei Musik – kurz und kompakt:
 

Musikstücke und Kompositionen fallen unter das Urheberrecht.
Findet eine Verwertung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers statt, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch bei sogenannten Coverversionen vorliegen.

 

Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?
 

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt.

Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die Erzeugung kann dabei durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erfolgen. Für das Urheberrecht ist es unerheblich, ob für die Entstehung der Melodie die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung sogar unmelodischer Natur ist.

Ein Musikwerk bedingt auch nicht die Schriftform, Notenblätter sind für den Schutz durch das Urheberrecht also nicht notwendig. Zudem muss die Komposition nicht durch ein Medium festgehalten sein, beispielsweise einer CD oder Kassette. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, damit das Werk wahrgenommen werden kann und somit geschützt ist.

 

Auch einzelne Teile eines Werkes können urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um eine kreative Leistung oder eine banale Folge von Tönen handelt. Wichtig ist hier auch der Wiedererkennungswert.

 

 

Welche Musikrechte gelten?
 

Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen. Ihr Zweck ist es, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei den Urhebern handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Ihre Rechte lassen sich in die folgenden drei Teile zusammenfassen:

 

  • die Verwertungsrechte
  • die Nutzungsrechte
  • die Urheberpersönlichkeitsrechte

 

Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können vor dessen Tod auch nicht an andere Personen übertragen werden. Er darf alleine entscheiden wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.

Möchten Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten aber auch Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit nutzen, bedarf dies einer Genehmigung des Urhebers.

 

Durch die Nutzungsrechte kann der Schöpfer sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.

 

Wer eine CD oder eine Mp3-Datei kauft, erwirbt ebenfalls ein Nutzungsrecht. Durch dieses ist es dem Käufer erlaubt, das Musikstück für den privaten Gebrauch unbegrenzt oft wiederzugeben. Eine Veröffentlichung in Online-Tauschbörsen ist hingegen nicht erlaubt.

 

Die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Dabei handelt es sich unter anderem um das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.

 

Die deutschen Urheberrechte haben auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand und gehen somit an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dadurch ist es jedem erlaubt, das Musikstück ohne Genehmigung und finanzielle Entschädigung aufzuführen. Allerdings besteht weiterhin der Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Rechte zur Verwertung besitzen.

 

Deutlich wird dies durch ein Beispiel: „Für Elise“ von Ludwig van Beethoven ist, weil der Komponist 1827 verstarb, gemeinfrei und darf deshalb aufgeführt werden. Eine Genehmigung ist somit nicht notwendig. Inszeniert ein zeitgenössischer Künstler das Stück und veröffentlicht es auf einer CD, ist dieser Song nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.

 

 

Was tun, wenn die Melodie geklaut wird?
 

Die moderne Technik und das Internet machen es möglich: Innerhalb kürzester Zeit kann jeder Musikstücke aus dem Internet herunterladen, vervielfältigen, weiterverbreiten und verwerten. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, ist es noch lange nicht konform mit dem deutschen Recht.

 

Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann bei Musik juristisch vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch straf­rechtliche Optionen zur Wahl. Das am häufigsten gewählte Rechtsmittel ist dabei die Abmahnung.

 

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung dieses und erhebt ggf. Anspruch auf Schadensersatz.

 

Verwendet ein Künstler durch das Urheberrecht für Musik geschützte Passagen aus einem fremden Song in einer eigenen Komposition und veröffentlicht diese online, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber des in Auszügen kopierten Musikwerkes kann nun eigenständig oder durch einen Anwalt eine Abmahnung versenden.

 

In dieser wird das Fehlverhalten sachlich erläutert und auf die originale Schöpfung hingewiesen. Des Weiteren folgt der Unterlassungsanspruch, der den Täter davon abhalten soll, erneut fremdes Material zu verwenden. Zusätzlich dazu wird auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht, der dazu verpflichtet, die neue Komposition aus dem Internet zu entfernen. Um finanzielle Verluste auszugleichen wird schlussendlich auch Schadensersatz gefordert.

 

Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion, beziehungsweise herrscht Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder ob das Urheberrecht für diese Musik überhaupt gilt, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.

 

Während dieses Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes statt. Dabei werden auch Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.

 

(...) mehr ausführliche Informationen finden sie unter dem Link auf der Homepage von: Urheberrecht.de unter der Kategorie "Musik"

 

 

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
 

Dieser Auszug wurde mit freundlicher Genehmigung von http://www.urheberrecht.de/Urheberrecht.de veröffentlicht.

 

Geistiges Eigentum und Urheberrecht

(betrifft auf dieser Homepage Musik, Texte, Titel, Videos und Bilder)

 

Den Schutz für geistiges Eigentum gewährt das Urheberrecht allerdings nur bei Werken aus den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. In § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) werden folgende Werkarten aufgeführt, die durch das Urheberrecht geschützt werden:

 

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden.
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

 

 

Für diese verschiedenen Werkarten räumt das Urheberrecht dem Schöpfer geistige Eigentumsrechte ein. Als Urheber ist er somit alleinig im Besitz der Urheberpersönlichkeits- und der Verwertungsrechte.
Er darf somit als einzige Person darüber entscheiden, wann und in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Zudem kann der Urheber bestimmen, inwieweit er mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden will und die Kennzeichnung dafür aussehen soll.

 

Ziel des Urheberrechts ist – neben der Förderung von kulturellen Erzeugnissen – auch die Gewährleistung einer angemessene Vergütung des Schöpfers und der Schutz gegen Verstöße gegen das Urheberrecht.

 

Welche Möglichkeiten es gibt, gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, wird ebenfalls im UrhG definiert.

 
 

(...) mehr zum Geistigen Eigentum finden Sie unter http://www.urheberrecht.de/geistiges-eigentum/Urheberrecht.de

 
 


 

Leider entdecken wir zu oft unerlaubte Produktionen mit unserer Musik!

Deshalb hier nun wichtige Information zu unseren Musik-Rechten


Da wir leider immer mehr Videos auf YouTube, auf Homepages und anderen Projekten, wie CD-Kopien mit unserer Musik entdecken (teilweise ohne den Namen des Urhebers wie Joseph M. Clearwater und die Musik-Apotheke) und diesen ungleichen Energieaustausch bedauern, möchten wir hier und jetzt ausdrücklich darauf hinweisen, dass zur Verwendung unserer Musik eine Lizenz bzw. unsere Genehmigung erforderlich ist.
Wir prüfen durchgehend Einkäufe(r/Innen) nach einer gewissen Zeit, indem wir Homepages & YouTube und weitere Film- & Musikanbieter durchsehen.

Wir finden es sehr bedauerlich, dass ausgerechnet spirituell denkende Menschen zu oft unsere Werke zur eigenen Bereicherung & Selbstdarstellung "unerlaubt aneignen" (unerlaubt nutzen für gewerbliche Zwecke und sich damit bereichern) ohne wenigstens nachgefragt zu haben, ohne den Namen des Komponisten zu nennen und sogar versuchen, die Musik etwas zu verändern, damit man es nicht merkt.
Wir weisen hier darauf ausdrücklich hin, dass wir dies verfolgen und dass die Folgen sehr teuer werden können!
Wir empfinden dieses Verhalten spirituell Denkender als äüßerst enttäuschend und glauben nicht, dass dieses Verhalten eine glückliche Wirkung erzielen wird!


Eine Bitte: Wer ohne Genehmigung die Musik (sowie unsere Texte oder Bilder) bereits verwendet, möchte sich bitte mit uns in Verbindung setzen, sodass wir eine gütliche Vereinbarung treffen können!

Achtung: Bei Zuwiderhandlung und nicht genehmigten Projekten (jegliche Nutzung mit unserer Musik, seien es Videos, Filme aller Art, Seminare, CD-Herstellungen, andere Tonträger, etc.) sind wir leider gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten! 


Wichtig: 

Sobald Sie unsere Musik gewerblich, also öffentlich in jeder Art nutzen (auch wenn Sie Ihr Projekt kostenlos anbieten möchten, wie z.b. in Meditationsrunden oder die Musik in einer Praxis oder in anderen Geschäftsräumen abspielen,als HIntergrundmusik nutzen für jedwede Projekte I (Youtube, Webinare, etc.) hrerseits, selbst wenn Sie als Lizenznehmer die fertiggestellten Projekte kostenfrei abgeben möchten, etc,) wäre in jedem Fall eine Lizenzierung erforderlich!


Auch wenn Sie bei der Gema (oder derselben eines anderen Landes) gemeldet sind, befreit Sie das nicht von einer Lizenzierung - Sie würden gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen und das ist unlegal und kann schwere Geldbußen nach sich ziehen! ... siehe: Urheberrecht.de



WICHTIG!- Rechtlicher Hinweis:

Allgemein gültig:
Musik, Texte und Bilder dürfen rechtlich nicht ohne den Erwerb einer Lizenz kommerziell / gewerblich oder öffentlich genutzt werden!


Alle angegebenen Downloads, CDs &  deren Preise gelten allein nur für den privaten Gebrauch!


 

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